Update 26.06.2026: Unsere erste Fassung dieses Beitrags gab vor allem die Sicht der Klägerseite (indielux) wieder, da uns zu diesem Zeitpunkt nur deren Unterlagen vorlagen. In dieser überarbeiteten Version kommt nun auch die Gegenseite zu Wort: Denn wir haben eine Stellungnahme von FoxESS – der Marke hinter dem Avocado – aufgenommen.
Außerdem liegen uns inzwischen beide Gerichtsentscheidungen in geschwärzter Fassung vor – der Bochumer Beschluss und das Osnabrücker Versäumnisurteil –, die Angaben dazu haben wir entsprechend präzisiert. Zudem hat unsere Redaktion alle beteiligten Unternehmen um eine Stellungnahme gebeten.
Die inzwischen hier ergänzte FoxESS-Stellungnahme betrifft den im Bochumer Beschluss namentlich genannten Avocado 22 Pro, also den von tepto vertriebenen Speicher; FoxESS weist die Vorwürfe zurück. Die Argumente fassen wir weiter unten in einem eigenen Abschnitt zusammen.
Auch von einzelnen weiteren Herstellern haben wir Informationen zur Sachlage angefragt und diese hier ergänzt. Die übrigen Angaben in diesem Beitrag basieren auf den am Ende des Artikels genannten Quellen.
Wer mehr zum aktuellen Streitthema wissen will, erfährt weitere wichtigen Hintergrundinfos außerdem in unserem Beitrag: Sind Balkonkraftwerk Speicher jetzt illegal?
Das Wichtigste zum Speicher Streit in Kürze
- Im Standardbetrieb mit 800 Watt Einspeiseleistung, sauberen Steckverbindungen und vorhandenem Leitungsschutz gilt das Brandrisiko als beherrschbar.
- Maßgeblich für die zulässige Einspeiseleistung eines Balkonkraftwerk Speichers ist nach Auslegung von Wirtschaftsministerium und Umweltbundesamt die Angabe auf dem Typenschild, nicht eine per App/Software eingestellte Drosselung.
- Das LG Bochum und das LG Osnabrück haben innerhalb einer Woche einigen Händlern den Verkauf bestimmter Balkonkraftwerk-Speicher untersagt, die ohne den vorgeschriebenen Leitungsüberlastschutz mehr einspeisen, als die Sicherheitsnorm erlaubt. Für jeden Verstoß droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Es handelt sich dabei jedoch vor allem um wettbewerbsrechtliche Eilentscheidungen und kein marktweites oder behördliches Verkaufsverbot. Darüber hinaus sind beide Entscheidungen vorläufig und (noch) nicht rechtskräftig. Die betroffenen Unternehmen können sich wehren – in Bochum per Widerspruch, in Osnabrück per Einspruch gegen das Versäumnisurteil.
- Die Beklagtenseite hält die Vorwürfe für unbegründet: Der Hersteller FoxESS argumentiert, die neue Gerätesicherheitsnorm sei auf seinen Speicher gar nicht anwendbar, und verweist auf bestehende Zertifikate nach VDE-AR-N 4105 und IEC 62619. Zusätzlich will FoxESS ein unabhängiges Prüfinstitut (z. B. TÜV) mit weiteren Tests beauftragen
- Ein automatisches Umtauschrecht für Privatpersonen schaffen die Entscheidungen nicht. Bei falsch beworbenen Geräten greift aber die gesetzliche Gewährleistung mit Anspruch auf Austausch oder Geld zurück.

Worum geht es bei den Gerichts-Verfahren zu Balkonkraftwerk-Speichern?
Das LG Bochum (Az. I-12 O 29/26, Beschluss vom 20. Mai 2026) und das LG Osnabrück (Az. 18 O 117/26, Versäumnisurteil vom 27. Mai 2026) haben es innerhalb einer Woche und unabhängig voneinander auf Antrag des Berliner Herstellers indielux untersagt, bestimmte Balkonkraftwerk-Speicher als „Plug & Play“ und „zertifiziert nach VDE/IEC“ zu bewerben und zu vertreiben.
Beide Gerichte werteten den Vertrieb als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (§§ 8, 3, 3a, 5 UWG) in Verbindung mit dem Produktsicherheitsgesetz (§ 3 ProdSG) und den einschlägigen VDE-Normen – darunter die seit Dezember 2025 geltende Produktnorm DIN VDE V 0126-95 sowie die Installationsnorm DIN VDE V 0100-551-1 (bereits seit 2018) –, die sie als Marktverhaltensregelungen einstuften. Für jeden Verstoß droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro; den Streitwert setzten die Gerichte auf 60.000 Euro (Bochum) bzw. 30.000 Euro (Osnabrück) fest.
Zentraler Inhalt der Entscheidungen ist das Vertriebsverbot für die betroffenen Geräte; daneben untersagen sie einzelne Werbeaussagen, etwa Varianten von „Plug & Play“ oder „Zertifiziert & gesetzeskonform nach VDE/IEC“, soweit das Produkt die Normgrenzen nicht einhält.
Im Bochumer Beschluss ist das betroffene Produkt namentlich der „FoxESS Avocado 22 Pro“; die beklagten Distributoren sind in den uns vorliegenden Fassungen geschwärzt. Der Avocado 22 Pro wird in Deutschland vom Großhändler tepto (Marienheide, NRW) vermarktet, der den Speicher gemeinsam mit FoxESS für Balkonkraftwerke konzipiert hat.
tepto und der Hersteller FoxESS sind damit die zentralen Akteure auf der Gegenseite des Verfahrens. Welche Produkte das Osnabrücker Versäumnisurteil betrifft, lässt sich der geschwärzten Fassung nicht entnehmen; es erfasst zwei Geräte mit jeweils eigenen beanstandeten Werbeaussagen.
Im Kern geht es um Speicher, deren Wechselrichter mehr Strom an die Steckdose abgeben kann, als die Technik-Norm ohne zusätzlichen Leitungsschutz erlaubt. Für viele Käufer stellt sich daher die Frage, ob sie ein nicht verkehrsfähiges Gerät besitzen und es umtauschen können.
Wichtig: Beide Entscheidungen sind im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen und damit vorläufig und nicht rechtskräftig. Sie unterscheiden sich zudem in Form und Rechtsmittel:
- Das LG Bochum entschied wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung allein durch die Vorsitzende per Beschluss (§§ 935, 940 ZPO); dagegen ist der Widerspruch statthaft.
- Das LG Osnabrück erließ dagegen nach mündlicher Verhandlung am 27. Mai 2026 ein Versäumnisurteil, weil die Beklagtenseite im Termin nicht (wirksam) auftrat; dagegen kann sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.
Die Grundregel 800 W Einspeisung, 960 Watt Modulleistung gilt weiterhin
Seit Dezember 2025 regelt mit der DIN VDE V 0126-95:2025-12 erstmals eine eigene VDE Produktnorm die Anforderungen an Steckersolargeräte. Maßgeblich sind zwei getrennte Grenzen:
- Die maximale Einspeise- bzw. Wechselrichterleistung von 800 W.
- Die Gesamtmodulleistung von 960 Wp (800 W plus 20 Prozent).
Beide dienen dem Schutz der Hausinstallation und minimieren das Risiko eines Kabelbrandes. Oberhalb von 960 Wp Modulleistung verlangt die Norm einen Leitungsüberlastschutz, etwa über eine Wieland-Energiesteckvorrichtung (bis 2.000 Wp) oder ein geprüftes Leitungsschutzsystem.
Denn sofern Steckersolargeräte über einen langen Zeitraum in das Hausnetz 800 Watt einspeisen, können sich bei alten Hausinstallationen die Kabel erhitzen. Dies beschleunigt die Alterung der Kabelisolierung, was nach einigen Jahren dann zu einem erhöhten Brandrisiko führen kann.
Wichtig zu wissen: Für Steckersolargeräte mit Batteriespeicher gibt es bislang keinen eigenen geprüften Produktstandard; das zuständige Gremium DKE/K 373 arbeitet erst an einem entsprechenden Normenteil. Die neue Produktnorm DIN VDE V 0126-95 ist eine reine Gerätesicherheitsnorm und erfasst Speicher ausdrücklich nicht (DKE-FAQ, Frage 8).
Als Produkt fällt ein Balkonkraftwerk Speicher damit derzeit durch dieses Sicherheits-Prüfraster. Das bedeutet aber nicht, dass Speicher unreguliert wären.
Sobald ein Speicher Strom über die Steckdose ins Hausnetz einspeist, verhält er sich wie jede andere einspeisende Anlage und muss die allgemeinen Einspeisegrenzen einhalten. Diese sind in der VDE V 0100-551-1 festgehalten, die fordert, dass die Summe aus Netzbezug und Einspeisung die Belastungsgrenze der Leitungen nicht überschreiten darf. Es gibt bei Speichern also keine pauschale Grenze, sondern sie hängt von der jeweiligen Hausinstallation ab.
Zudem setzt die Norm zwingend die Verwendung einer speziellen Einspeisesteckverbindung voraus, die sie aber nicht vollständig ausdefiniert; der sogenannte Wieland-Stecker wird als Beispiel für eine solche Verbindung genannt.
Praktisch bedeutet ein solches Leitungsschutzsystem mehr als nur eine sichere Steckverbindung. Damit ein Speicher künftig normkonform – also mit fest in der Hardware hinterlegter Leistungsbegrenzung und zusätzlichem Leitungsschutz – betrieben werden darf, muss das Schutzsystem jederzeit wissen, wie stark die Leitung bereits durch den Netzbezug ausgelastet ist. Dafür ist in der Regel ein Messgerät zwingend erforderlich.
Das kann z. B. ein Smart Meter oder ein IR-Lesekopf am Zähler sein, der den aktuellen Netzbezug erfasst. Nur so kann das System die Einspeisung dynamisch so begrenzen, dass die Summe aus Netzbezug und eingespeister Leistung die zulässige Strombelastung der Leitung zu keinem Zeitpunkt überschreitet.

Unserer Kenntnis nach hat aktuell nur der Maxxicharge CCU V2 Stromspeicher bereits ein Leitungsschutzsystem integriert und stellt dieses als optionale Funktion zur Verfügung.
Typenschild oder Software: Was zählt bei der 800-VA-Grenze?
An diesem Punkt entscheidet sich der Streit, und er betrifft fast jedes moderne Gerät. Denn viele Speicher besitzen einen Wechselrichter, der technisch deutlich mehr als 800 W liefern kann und nur per Software auf 800 W gedrosselt wird. Die Frage lautet daher: Zählt der per App eingestellte Wert oder die Hardware?
Das Bundeswirtschaftsministerium und das Umweltbundesamt stellen in ihren Handreichungen klar: Maßgeblich ist die Angabe auf dem Typenschild beziehungsweise im Einheitenzertifikat des Wechselrichters.
Ein Gerät, dessen Wechselrichter laut Datenblatt 1.200 W leistet, ist nach dieser Auslegung also kein zulässiges Gerät, nur weil eine App es auf 800 W drosselt.
Eine ausdrückliche Norm- oder Gesetzesvorschrift, die softwaregedrosselte Geräte pauschal verbietet, gibt es allerdings nicht. In der Praxis akzeptieren viele Netzbetreiber gedrosselte Geräte, sofern die Drosselung herstellerseitig dauerhaft gesperrt und nicht vom Nutzer manipulierbar ist und ein entsprechend angepasstes Einheitenzertifikat samt Typenschild vorliegt. Eine höchstrichterliche Klärung fehlt. Ein Restrisiko bleibt vor allem bei Geräten, die offen mit „bis zu 1.200 W“ oder einer vom Nutzer frei aktivierbaren Mehrleistung werben.
Tabelle: Einspeiseleistung der wichtigsten Balkonkraftwerk Speicher im Vergleich
Während manche Geräte auf keinen Fall mehr als 800 W ans Hausnetz abgeben können, gibt es bei anderen die Option, eine höhere Leistung freischalten zu lassen oder sogar selbst entsprechende Änderungen per App vorzunehmen.
| Max. AC-Ausgangsleistung (Hardware) | Standard-Ausgangsleistung | Höhere Einspeisung einstellbar | |
| Anker SOLIX 2 | 800 W | 800 W | nein |
| Anker SOLIX 3 | 1.200 W | 800 W | 1.200 W (Freischaltung nötig) |
| Anker SOLIX 4 | 2.500 W | 800 W | 2.500 W (Freischaltung nötig) |
| Conow CBE2000 Pro | 2.500 W | 800 W | 2.500 W (Freischaltung nötig) |
| EcoFlow STREAM Ultra/ Ultra X | 800 W | 800 W | >800 W (über mehrere Phasen) |
| FoxESS Avocado 22 Pro | 1.200 W | 800 W | bis 1.200 W (selbst per App) |
| Jackery SolarVault 3 Pro | 800 W | 800 W | nein |
| Marstek Venus A | 2.500 W | 800 W | 2.500 W (Freischaltung nötig) |
| Marstek Venus E (3. Gen.) | 2.500 W | 800 W | 2.500 W (Freischaltung nötig) |
| MaxxiSun Maxxicharge CCU V2 | 1.200 bis 2.300 W; je nach Variante | 800 W | normkonform durch Stromwächter |
| Solakon ONE | 800 W | 800 W | nein |
| SunEnergy XT 500 | 800 W | 800 W | nein |
| Zendure SolarFlow 800 Pro | 800 W | 800 W | nein |
| Zendure SolarFlow 2400 AC | 2.400 W | 800 W | 2.400 W (Freischaltung nötig) |
Hinweis: Bei einer Stichprobe der home&smart Redaktion am 18.06.2026 erlaubten die Speicher Apps von Anker SOLIX 3, Solakon ONE und Zendure SolarFlow 800 Pro uns als Nutzer max. eine Entladeleistung von 800 W einzustellen, während Avocado (zumindest theoretisch) eine mögliche Stromabgabe von bis zu 10.500 W anzeigte. Ob dies ein Ausnahmefall war oder auch bei anderen Nutzern so angezeigt wurde, können wir aber nicht sagen.

Nach der Begründung der Entscheidungen genügt bei Speichern die bloße Begrenzung auf 800 Watt nicht: Weil ein Speicher – anders als eine reine Solaranlage – dauerhaft einspeisen kann, halten die Gerichte zusätzlich ein Leitungsschutzsystem für erforderlich. Auf Anfrage an die Hersteller haben wir bisher keine durchgängige Rückmeldung erhalten, in welchen Speichern so ein System bereits verbaut ist. Denn die meisten verwiesen nur darauf, dass sie die 800-Watt-Grenze einhalten würden.
Stellungnahme der Beklagtenseite: Hersteller FoxESS und Händler tepto
Da sich der Bochumer Beschluss namentlich auf den Avocado 22 Pro bezieht, haben wir der Beklagtenseite die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die uns vorliegende schriftliche Stellungnahme stammt vom Hersteller FoxESS; tepto vermarktet den Speicher in Deutschland und gehört zur Beklagtenseite. FoxESS hält die Vorwürfe der Klägerseite für unbegründet. Wir geben die Position hier zusammengefasst und unkommentiert wieder.
Zur Anwendbarkeit der neuen Produktnorm: FoxESS verweist darauf, dass die Norm DIN VDE V 0126-95 erst im Dezember 2025 veröffentlicht wurde und sich ihrem Anwendungsbereich nach ausdrücklich auf steckerfertige, netzgekoppelte Photovoltaiksysteme bezieht, die von nicht fachkundigen Personen betrieben werden.
Der Avocado 22 Pro sei jedoch kein netzgekoppeltes PV-System, sondern ein netzgekoppeltes Energiespeichersystem. Aus Sicht des Herstellers ist die Norm auf das Produkt daher nicht anwendbar – es gehe also nicht um eine Nichterfüllung, sondern um einen Fall fehlender Anwendbarkeit. Zudem sei das Produkt bereits vor Veröffentlichung der Norm auf den Markt gebracht und zum Zeitpunkt der Markteinführung nach den damals geltenden Anforderungen der VDE-AR-N 4105 zertifiziert worden.
Zur behaupteten fehlenden VDE-/IEC-Konformität: Nach Darstellung von FoxESS verfügt der Avocado 22 Pro über eine gültige Zertifizierung gemäß VDE-AR-N 4105 sowie IEC 62619. Der Stellungnahme liegen entsprechende Nachweise bei – darunter ein Einheitenzertifikat und ein Zertifikat für den NA-Schutz von Bureau Veritas (Zertifikatsnummern U25-0689 und U25-0690, ausgestellt am 21.07.2025) sowie ein CB-Testzertifikat nach IEC 62619 (LCIE, Ref. FR_722458).
FoxESS machte daher uns gegenüber die Aussage, das Produkt entspreche den relevanten IEC- und VDE-Anforderungen, sei daher sachlich korrekt und stelle keine irreführende oder falsche Werbung dar. FoxESS weist die erhobenen Vorwürfe dementsprechend „ausdrücklich zurück“.
Weiteres Vorgehen: FoxESS teilte uns überdies mit, bereits eine erste Stellungnahme ausgearbeitet zu haben, die dem Anwalt der Beklagten zur Verfügung gestellt werden soll, um die Vorwürfe zu entkräften und zurückzuweisen. Parallel willFoxESS auf Grundlage des Berichts der Klägerseite ein unabhängiges Prüfinstitut – beispielhaft genannt wird der TÜV – mit weiteren Tests beauftragen und anschließend ein Prüf- und Testgutachten erstellen lassen, um die technischen Sachverhalte objektiv und nachvollziehbar zu bewerten.
Einordnung der Redaktion: Die Stellungnahme bezieht sich vor allem auf die Zertifizierungs- und Normfragen. Den von uns dokumentierten Punkt, dass die App des Avocado bei unserer Stichprobe sehr hohe Entladeoptionen anzeigte, sowie die Frage des Leitungsschutzes adressiert sie nicht im Detail. Eine unabhängige technische Bewertung der wechselseitigen Angaben steht weiterhin aus. Wir aktualisieren den Beitrag, sobald das angekündigte Gutachten oder eine weitere gerichtliche Entscheidung vorliegt.
Was sagen die übrigen Hersteller?
Die folgenden Hersteller sind nicht Partei des Verfahrens, äußerten sich aber auf unsere Anfrage jedoch ebenfalls zum Thema:
- Zendure teilt mit, dass das ausgelieferte Typenschild des SolarFlow 2400 Pro „800 W (Default) / 2400 W (Premium)“ ausweise und diese Kennzeichnung mit der Zertifizierungsstelle als konform zur neuen VDE-AR-N 4105:2026-03 bestätigt worden sei. Beim SolarFlow 2400 AC+ liege der netzseitige Anschluss bei 800 W (Standard) bzw. 2.400 W (Premium), beim SolarFlow 1600 AC+ bei 800 W bzw. 1.400 W (Einzelgerät) und 1.600 W (mit Zusatzbatterie). Die Aktivierung der höheren Premium-Leistung müsse immer durch qualifiziertes Fachpersonal erfolgen.
- EcoFlow verweist darauf, dass sich die regulatorischen Erwartungen derzeit schnell entwickeln. Man beobachte die Entwicklungen, überprüfe Produkte und Dokumentation laufend und beteilige sich aktiv an der Normungsarbeit in der DKE, um zur Klarstellung der geltenden Anforderungen beizutragen.
- SunEnergyXT sagt das Basismodell SunEnergyXT 500 sei mit 800 VA / 800 W bereits auf Typenschild- und Einheitenzertifikatsebene (TÜV Rheinland LGA Products) begrenzt; die Begrenzung sei firmwareseitig fest hinterlegt und vom Nutzer auch per App nicht veränderbar. Ein Upgrade auf das SunEnergyXT 500 PRO sei nur durch einen zugelassenen Fachbetrieb möglich. Der 500 PRO sei zudem ausdrücklich kein Steckersolar-/Balkonkraftwerk-Speicher, sondern mit 2.400 VA ein Heimspeicher für den festen Anschluss.
Was bedeutet die Gerichts-Entscheidung für mich als Kunde?
Die Verfügungen betreffen Werbung und Vertrieb durch Händler, nicht den weiteren Betrieb bereits gekaufter Geräte. Die Produktnorm gilt außerdem nicht rückwirkend für Anlagen, die schon laufen.
Checkliste: So kann jeder prüfen, ob er betroffen ist:
- Modell und Wechselrichter-Datenblatt heraussuchen und die im Typenschild oder Einheitenzertifikat angegebene Einspeiseleistung notieren.
- Prüfen, ob das Gerät beim Kauf mit 800 W und VDE- oder IEC-Konformität beworben wurde, der Wechselrichter laut Datenblatt aber mehr leistet und nur per Software gedrosselt ist.
- Prüfen, ob die Drosselung herstellerseitig gesperrt ist oder ob sich die Mehrleistung als Nutzer freischalten lässt. Letzteres ist das größere Problem.
- Im Zweifel beim Hersteller schriftlich nach einem gültigen Zertifikat und der maßgeblichen Typenschild-Leistung fragen und die Antwort dokumentieren.
Solange ein Gerät auf 800 W gedrosselt und herstellerseitig gesperrt betrieben wird, ist die Einspeisung in der Praxis meist unkritisch.
Die rechtliche und sicherheitstechnische Diskussion dreht sich um die Hardware-Reserve und um irreführende Werbung, nicht um den realen Betrieb in der Standardeinstellung.
Welche Rechte habe ich gegenüber Balkonkraftwerk Speicher Herstellern?
Ein direktes Umtauschrecht aus der Verfügung gibt es nicht: Die Entscheidungen binden die Händler, begründen für Verbraucher aber keinen eigenen Anspruch. Wer ein Gerät erhalten hat, das nicht der beworbenen Beschaffenheit entspricht (etwa 800 W, normkonform, VDE/IEC-zertifiziert, obwohl die Hardware das nicht erfüllt), kann sich aber immerhin auf die gesetzliche Gewährleistung stützen:
- Sachmangel nach § 434 BGB: Das Produkt weicht von der vereinbarten oder beworbenen Beschaffenheit ab. Ein Gerät, das gegen verbindliche Sicherheitsnormen verstößt und nicht verkauft werden darf, kann einen Mangel darstellen.
- Nacherfüllung nach §§ 437 Nr. 1, 439 BGB: zunächst Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung, also faktisch Austausch gegen ein mangelfreies Gerät auf Kosten des Verkäufers.
- Frist: in der Regel zwei Jahre ab Lieferung; im ersten Jahr wird ein Mangel zugunsten des Käufers vermutet.
- Rücktritt mit Geld zurück oder Minderung, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, verweigert wird oder unzumutbar ist.
Ansprechpartner ist der Verkäufer, nicht der Hersteller. Benennen Sie den Mangel konkret (etwa überschrittene Einspeise- oder Modulleistung, fehlende Zertifizierung) und beziehen Sie sich auf die Werbeaussagen beim Kauf. Bei Streit hilft die Verbraucherzentrale.
Wichtig: Dieser Ratgeber orientiert sich an den aktuellen Gerichtsentscheidungen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Sind Balkonkraftwerk-Speicher über 800 Watt gefährlich?
Das zentrale Risiko, das die Norm adressiert, ist die Überlastung von Leitungen in der Hausinstallation. Denn der Leitungsschutzschalter erfasst nur den Strom aus Richtung Sicherungskasten, nicht die zusätzliche Einspeisung im selben Stromkreis.
Nach der Begründung zur Norm und der Darstellung des Antragstellers indielux verschiebt schon die zulässige Einspeisung die effektive Schutzgrenze der Leitung deutlich nach oben; bei dauerhaft überdimensionierten Modulen kann die Isolierung schneller altern. Speicher verschärfen das, weil sie gezielt in Lastzeiten und auch mit nachgeladenem Netzstrom einspeisen können und damit länger als eine reine Solaranlage aktiv sind (z. B. auch nachts).
Genau hier setzt einer der Klagegründe an: Die Verfügung erfolgte u. a. wegen des fehlenden Leitungsschutzes, weil ein Speicher – anders als eine reine Solaranlage – theoretisch dauerhaft 800 W ans Hausnetz abgeben könnte. Eine solche Dauerlast könnte die Leitungen überhitzen und vorzeitig altern lassen, auch wenn dies in der Praxis kaum jemand tatsächlich so umsetzbar sein dürfte.
Ein älteres Gutachten des Photovoltaik-Instituts Berlin (PI Berlin) im Auftrag der DGS stützt den zugrunde liegenden Mechanismus: Die durch die Einspeisung verursachte Temperaturerhöhung beschleunigt rechnerisch die Alterung der PVC-Kabelisolierung, deren Lebensdauer von der Temperatur abhängt. Eine spürbare Verkürzung (im Test von 9 auf 7,6 Jahre) tritt allerdings erst bei dauerhafter Volllast auf – ein rein theoretischer Fall, der einen Jahresstromverbrauch von über 31.000 kWh voraussetzt; im realen Lastprofil ergab sich keine zusätzliche Erwärmung. Die Messungen bezogen sich dabei auf Geräte mit rund 2,6 A (etwa 600 W).
Einzuordnen ist das gegen die Praxis: Die Einspeisung mit den zulässigen 800 W gilt für typische, intakte Hausinstallationen weithin als beherrschbar. Denn eine datenbasierte Analyse der HTW Berlin (J. Bergner, 02/2025) kommt zu dem Ergebnis, dass Steckersolargeräte mit 800 W Einspeiseleistung die elektrische Sicherheit nicht nennenswert beeinflussen, und bestätigt damit die zuvor bereits für 600-W-Geräte gegebene Entwarnung; die 800-W-Bagatellgrenze mache demnach keine Kompromisse zulasten der Sicherheit.
Zugleich weist die HTW darauf hin, dass eine reine Software-Drosselung mangels verbindlicher Produktnorm nachträglich manipulierbar bleibt – genau der Punkt, um den die aktuellen Verfahren kreisen.
Kritisch kann es werden, wenn die Modulleistung deutlich über 960 Wp liegt, der erforderliche Leitungsschutz fehlt, Nutzer eine Drosselung aufheben oder – ein in der Praxis häufiger Brandtreiber – fehlerhafte oder inkompatible Steckverbindungen zu Übergangswiderständen und Hitze führen. Auch diesen Punkt regelt die neue Norm streng.
Für die meisten Nutzer heißt das: Ein seriös gefertigter Speicher, der mit 800 W und sauberen Steckverbindungen betrieben wird, wird von Fachleuten als beherrschbar angesehen. Die Brisanz der Verfahren liegt in der Kombination aus überschießender Hardware, fehlendem Leitungsschutz und Werbung, die Sicherheit und Zertifizierung verspricht.
Fazit: Lohnt sich der Speicher Umtausch für mich?
Die aktuellen Gerichts-Entscheidungen sind kein pauschaler Freibrief für einen Umtausch. Wer einen Speicher mit normwidrig hoher oder frei freischaltbarer Einspeiseleistung gekauft hat, der als sicher und zertifiziert beworben wurde, hat über die Gewährleistung jedoch gute Argumente für Austausch oder Rückgabe.
Entscheidend ist allerdings nicht die App-Einstellung, sondern die Leistung laut Typenschild und Zertifikat. Da die Verfügungen vorläufig sind und die Beklagtenseite die Vorwürfe bestreitet sowie ein unabhängiges Gutachten ankündigt, kann sich die Rechtslage zudem noch ändern. Im Standardbetrieb mit 800 W und intakter Verkabelung gilt das Risiko bei üblichen Hausinstallationen nach überwiegender fachlicher Einschätzung als gering.
Darf man Balkonkraftwerk-Speicher mit mehr als 800 Watt Einspeisung weiter betreiben?
Ja. Die Entscheidungen richten sich gegen Werbung und Vertrieb durch Händler, nicht gegen Bestandsgeräte. Die Norm gilt nicht rückwirkend. Im Standardmodus mit 800 W und vorhandenem Leitungsschutz ist der Betrieb zulässig.
Sind die Gerichtsentscheidungen endgültig?
Nein. Beide Entscheidungen sind im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen und damit vorläufig. Der Bochumer Beschluss erging ohne mündliche Verhandlung und ist mit dem Widerspruch angreifbar; das Osnabrücker Versäumnisurteil erging nach mündlicher Verhandlung und kann binnen zwei Wochen mit dem Einspruch angefochten werden. Ein rechtskräftiges Urteil in der Hauptsache steht in beiden Fällen aus. (Stand: 06/2026)
Kann ich einen falsch beworbenen Speicher zurückgeben?
Möglicherweise. Liegt ein Sachmangel vor, können Sie vom Händler zunächst Reparatur oder Austausch verlangen. Führt die Nacherfüllung nicht zum Erfolg, kommen auch Rücktritt vom Kaufvertrag oder eine Kaufpreisminderung in Betracht. Ansprechpartner ist der Händler, nicht der Hersteller.
Sind die 800 Watt nur per Software oder per Hardware begrenzt?
Bei vielen Geräten begrenzt nur die Software. Nach Auslegung von Wirtschaftsministerium und Umweltbundesamt zählt aber die Typenschild-Leistung des Wechselrichters, nicht die App-Einstellung. Eine reine Software-Drosselung gilt als nicht ausreichend.
Unsere Quellen & weitere wichtige Hinweise
Die konkreten Beschlüsse (LG Bochum, LG Osnabrück) waren zum Redaktionsstand noch nicht öffentlich abrufbar und ließen sich daher von uns in Rechtsprechungsdatenbanken nicht verifizieren; sie liegen der Redaktion jedoch als Dokument vor. Es handelt sich um vorläufige einstweilige Verfügungen. Die von uns in diesem Artikel vermerkten technischen Werte stammen aus Hersteller- und Händlerangaben.
Die Brandschutz-Kennzahlen stammen aus den Unterlagen des Antragstellers indielux.
Weitere Quellen
DKE – FAQ zur DIN VDE V 0126-95 (PDF)
Bundeswirtschaftsministerium – Kurzinformation zu Steckersolargeräten
Umweltbundesamt – Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke)
Verbraucherzentrale – Gesetze und Normen für Steckersolar
HTW Berlin – Kurzbericht Steckersolar 800 W
homeandsmart.de DIN VDE V 0126-95 erklärt
Die Produktdaten in der Tabelle stammen u.a. von folgenden Webseiten
Anker SOLIX Solarbank 2 (E1600 Pro): Hersteller Produktseite
Anker SOLIX Solarbank 3 (E2700 Pro): Hersteller Produktseite
Anker SOLIX Solarbank 4 (E5000) Pro: Hersteller Produktseite
Conow CBE2000 Pro Hersteller Produktseite
EcoFlow Stream Ultra X: Hersteller Produktseite
Solakon ONE Hersteller Produktseite
FoxESS Avocado 22 Pro Hersteller Produktseite
Jackery SolarVault 3 Pro: Hersteller Produktseite
SunEnergy XT (500-Serie) Hersteller Produktseite
Marstek Venus A Hersteller Produktseite
Marstek Venus E (Gen 3.0) Hersteller Produktseite
Zendure SolarFlow 800 Pro / Pro 2 Hersteller Produktseite
Zendure SolarFlow 2400 AC Hersteller Produktseite
Zusatzinformation: Ein formales Einheitenzertifikat liegt öffentlich nur für die Anker Solarbank 3 (SGS-Prüfbericht) vor. Es ist unter der Bezeichnung SGS CE-LVD / EN 62109 Prüfbericht (PDF) im Netz zu finden.
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