Kurz & knapp: Darf der Vermieter ein Balkonkraftwerk verbieten?
Ein pauschales Verbot ohne Begründung ist seit der gesetzlichen Neuregelung im Oktober 2024 in der Regel nicht mehr zulässig. Ablehnungen kommen nur noch in Betracht, wenn:
- konkrete Sicherheitsbedenken bestehen (z. B. unsichere Befestigung, Brandgefahr),
- das Gebäude unter Denkmalschutz steht und die Anlage das Erscheinungsbild unzulässig verändert,
- eine erhebliche bauliche Beeinträchtigung oder unzumutbare optische Störung vorliegt.
In den meisten Standardfällen wird der Vermieter die Zustimmung daher nicht wirksam verweigern können, sofern eine fachgerechte Installation sichergestellt ist.
Rechtlich sind Balkonkraftwerke privilegierte Baumaßnahmen
Balkonkraftwerke gelten seit einer Gesetzesänderung am 17. Oktober 2024 als privilegierte bauliche Veränderungen nach § 20 Abs. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) und § 554 BGB.
Die Gründe dafür sind, dass sie dem Klimaschutz dienen, die Nutzung erneuerbarer Energien fördern und zur Energieeinsparung beitragen. Das heißt: Sie werden rechtlich besonders begünstigt und dürfen nicht ohne Weiteres untersagt werden, nur weil sie z. B. „nicht gefallen“ oder den bisherigen Zustand des Hauses leicht verändern.
Denn eine privilegierte bauliche Veränderung ist vereinfacht gesagt eine Baumaßnahme, für die der Gesetzgeber ein besonderes Interesse anerkennt – etwa Schutz der Umwelt, Barrierefreiheit oder energetische Verbesserung.
Dadurch verschiebt sich die Abwägung zu Gunsten der Person, die diese Maßnahme umsetzen möchte. Während andere bauliche Veränderungen oft an strengere Zustimmungserfordernisse oder Mehrheiten gebunden sind, genießen privilegierte Maßnahmen einen Vorrang und müssen in der Regel ermöglicht werden.
Für Balkonkraftwerke bedeutet das konkret:
- Mieter haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, ein Balkonkraftwerk installieren zu dürfen, wenn sie die technischen Regeln und die Bausubstanz beachten.
- Die Vermieterseite darf die Zustimmung nur verweigern, wenn gewichtige Gründe entgegenstehen, etwa nachweisbare Sicherheitsrisiken, statische Probleme oder besondere rechtliche Vorgaben (z. B. Denkmalschutz). Ein bloßer Hinweis auf „optische Beeinträchtigung“ reicht in der Regel nicht aus, solange die Anlage üblich und fachgerecht montiert ist.
- Wohnungseigentümer in einer WEG können die Installation ebenfalls verlangen. Denn die übrigen Eigentümer können inzwischen nicht mehr blockieren, sondern brauchen triftige Gründe. Diese können z. B. sein: eine Gefährdung der Bausubstanz, ein Verstoß gegen den Denkmalschutz oder eine gravierende, unzumutbare optische Beeinträchtigung der Gesamtanlage.
Auch hier gilt jedoch: Das allgemeine Erscheinungsbild allein rechtfertigt eine Ablehnung normalerweise nicht, wenn die Anlage im Rahmen des Üblichen bleibt.
Kurz gesagt: Durch die Einstufung als privilegierte bauliche Veränderung wird aus einem „reinen Verhandlungsthema“ ein gesetzlich gestützter Anspruch, der Vermieter und WEG-Gemeinschaften deutlich enger an die Pflicht bindet, Balkonkraftwerke zu ermöglichen – es sei denn, es sprechen wirklich ernsthafte Argumente dagegen.
Checkliste: Balkonkraftwerk mit Vermieter abstimmen - so geht‘s
- Schriftliche Zustimmung einholen: Vorab vom Vermieter oder der WEG genehmigen lassen – pauschale Verbote sind nicht mehr zulässig.
- Montageort genau beschreiben: Lage, Befestigung (z. B. Balkon/Fassade) mit Foto oder Skizze dokumentieren.
- Zertifizierte Komponenten nutzen: Sichere, geprüfte Teile und fachgerechte Installation wählen, um Sicherheitsbedenken auszuräumen.
- WEG: Antrag rechtzeitig stellen: Vor der Eigentümerversammlung in die Tagesordnung eintragen lassen für formellen Beschluss.
FAQ zum Thema Balkonkraftwerk Verbot durch Vermieter
Für alle weiteren Fragen zur Rechtslage bei Vermieterverboten von Mini-Solaranlagen haben wir hier nochmal die wichtigsten Infos zusammengefasst.
Brauche ich als Mieter noch die Erlaubnis des Vermieters?
Ja. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht zwar grundsätzlich für alle Mieter, die Installation sollte aber trotzdem vorab abgesprochen werden, weil sonst z. B. Denkmalschutzauflagen zum Problem werden könnten.
Kann mein Vermieter ein Balkonkraftwerk einfach verbieten?
Ein pauschales „Nein“ ohne Begründung ist in der Regel nicht mehr zulässig. Es müssen konkrete, gewichtige Gründe vorliegen, etwa Sicherheitsrisiken oder Denkmalschutz-Auflagen.
Gilt das auch in einer Eigentümergemeinschaft (WEG)?
Ja. Auch Wohnungseigentümer haben einen Anspruch auf die Installation. Die WEG kann die Maßnahme nur bei gewichtigen Gründen ablehnen und diese im Beschluss dokumentieren.
Muss ich mein Balkonkraftwerk anmelden?
Ja, jede Anlage muss im Marktstammdatenregister erfasst werden. Eine gesonderte Anmeldung beim Netzbetreiber ist bei kleinen Balkonkraftwerken in der Regel jedoch nicht mehr erforderlich.
Was passiert, wenn ich noch einen alten Ferraris-Zähler habe?
Der Zähler muss perspektivisch durch einen modernen Zähler ersetzt werden. Oft wird der Betrieb des Balkonkraftwerks aber schon vorher geduldet. Wir empfehlen im Zweifel beim Messstellenbetreiber nachzufragen.
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