Ein Jahr nach dem Dashcam-Urteil: Wie darf man Dashcams nutzen? 9 Fakten über den Dashcam-Einsatz in Deutschland

Immer mehr Autos, Roller und Radfahrer teilen sich die Straße und bald kommen noch weitere Fahrzeuge wie e-Scooter hinzu. Kein Wunder also, dass Dashcams als digitale Beifahrer immer beliebter werden. Selbst der Bundesgerichtshof sieht im Straßenverkehr eine besondere Beweisnot. Gleichzeitig sorgte der BGH in seinem Grundsatzurteil mit einem Datenschutz-Hinweis bei vielen Autofahrern für Verwirrung. Daher hier ein Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Nutzung der Autokameras.

Über den Dashcm-Einsatz in Deutschland kursieren einige falsche Fakten. Wir klären auf

Richtig oder falsch? Dashcam ist gleich Dashcam

Nein, es gibt große Unterschiede. Eine gute Dashcam braucht zunächst einmal eine gute Kameraoptik, damit die Aufnahmen überhaupt etwas bringen. Gerade bei Regen oder schlechten Lichtverhältnissen ereignen sich viele Unfälle. Hochwertige Dashcams liefern auch bei starkem Gegenlicht und in der Nacht gute und verwertbare Aufnahmen. Diese Unterschiede zwischen einer Billig-Dashcam aus dem Discounter und einer hochwertigen Dashcam aus dem Fachhandel sind jedoch auf den ersten Blick genauso wenig erkennbar wie die Sensoren der Kamera. Der G-Sensor, der die Aufzeichnung startet, ist neben der Optik ein weiteres wichtiges Kriterium beim Kauf. Damit man nach einem Unfall keine böse Überraschung erlebt, weil der G-Sensor der Dashcam nicht richtig funktioniert hat, sollte man von vorherein auf hochwertige Dashcams setzen. Um die richtige Dashcam zu finden, sollte man also auf Testberichte und Kauferfahrungen (Rezensionen) hören. Wer sich ernsthaft mit dem Kauf einer Autokamera beschäftigt, dem empfehlen wir die Lektüre unserer Dashcam-Test-Übersicht 2019, in der wir die besten Autokameras im Vergleich gegenüberstellen und eine Kaufberatung geben.

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Richtig oder falsch? Dashcams sind in Deutschland verboten

Falsch. Dashcams sind in Deutschland frei im Handel erhältlich. Sowohl der Verkauf als auch der Erwerb sowie die Nutzung sind in Deutschland legal. Im Mai 2018 hat der Bundesgerichtshof ein Grundsatzurteil (VI ZR 233/17) erlassen. Dieses besagt, dass die Aufnahmen von Dashcams sogar vor Gericht als Beweismittel zugelassen werden können. Die obersten Richter in Karlsruhe stellten klar, dass eine Dashcam ohnehin nur das aufzeichne, was jedermann selbst im öffentlichen Straßenverkehr sehen könne. Für Dashcam-Aufnahmen spreche zudem, dass Unfälle sich häufig nachträglich nicht vernünftig aufklären ließen. Darüber hinaus könnten die Aufzeichnungen auch für Unfallgutachter wertvoll sein.

Bei wechselnden Lichtverhältnissen sieht die Dashcam häufig mehr als der Fahrer

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Richtig oder falsch? Die DSGVO verbietet Aufnahmen mit einer Dashcam

Nein. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die seit dem 25. Mai 2018 in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gilt, regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen. Die Verordnung soll sicherstellen, dass personenbezogene Daten innerhalb der EU geschützt sind – und gleichzeitig den freien Datenverkehr innerhalb des EU-Binnenmarktes gewährleisten. In der DSGVO gibt es keine Angaben oder gar Vorschriften zur Verwendung von Dashcams – oder anderen nicht-biometrischen Bild- und Fotoaufnahmen. Zudem richtet sich die Verordnung nicht an Privatpersonen. Die europaweit einheitliche Datenschutzgrundverordnung wurde ausschließlich zum Schutz personenbezogener Daten erstellt und richtet sich in erster Linie an Unternehmen, die mit personenbezogenen Daten Geld verdienen (Google, Facebook und Co). In der DSGVO werden Aufnahmen (Fotos, Videos) nur in Bezug auf biometrische Daten (Gesichtserkennung) genannt, z.B. wird eine Löschung dieser biometrischen Daten vorgeschrieben, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

Richtig oder falsch? Den „öffentlichen Raum“ darf man nicht überwachen

Ja, den öffentlichen Raum darf man nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht permanent und ohne Anlass überwachen. Mit „öffentlicher Raum“ sind alle Bereiche gemeint, die für jedermann frei zugänglich sind, also Straßen, Parkanlagen oder Wälder, die nicht im Privatbesitz sind oder deren Zugang nicht beschränkt wurde. Dieses Überwachungsverbot bezieht sich auch auf Überwachungskameras, mit denen man nur das eigene private Grundstück permanent überwachen darf. Allerdings gewichtet der Gesetzgeber nach Bedürfnissen. So werden der Schutz des eigenen Lebens (Selbstschutz) sowie der Schutz des Eigentums über den Schutz der Privatsphäre der Allgemeinheit gestellt. Der Aspekt des Datenschutzes der Allgemeinheit ist also nachrangig. Hochwertige Dashcams speichern Aufnahmen zudem erst bei einem Anlass z.B. bei einem Unfall.

Dashcams sind speziell für den Einsatz im Straßenverkehr entwickelt und sollten nicht durch Actioncams ersetzt werden

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Richtig oder falsch? Dashcam-Videos dürfen nicht verwendet werden

Doch. Dashcam-Videos sind nicht nur vor Gericht als Beweismittel zulässig, sondern auch bei der Schadensregulierung mit der Versicherung mitunter von großem Nutzen. Mit Hilfe der Videos kann häufig der Schadensverlauf und damit die Schuldfrage geklärt und eine langwierige Schadensregulierung vermieden werden. Darüber hinaus dürfen Aufnahmen privat und nicht kommerziell verwendet werden. 

Richtig oder falsch? Meine Dashcam-Videos dürfen auch gegen mich verwendet werden

Nein. Die Aufnahmen einer Dashcam gehören dem Nutzer der Dashcam (nicht zwingend der Eigentümer) und stehen sowohl unter Datenschutz als auch unter dem Urheberrecht. Verstöße gegen die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind Ordnungswidrigkeiten, bei denen die Videos nicht als Beweismittel gesichert werden dürfen. Aber bei Straftaten wie Alkohol und Drogen am Steuer oder der Gefährdung von Menschenleben kann die Polizei die Aufnahmen der Dashcam sicherstellen damit ein Richter entscheiden kann, ob sie ausgewertet werden dürfen oder nicht.  

Richtig oder falsch? Dashcam-Aufnahmen verstoßen gegen das Urheberrecht

Wer Dashcam-Videos veröffentlicht, kann gegen die informelle Selbstbestimmung des anderen Verstoßen. Wer Videos allerdings nur für die private, nicht-kommerziellen Verwendung herstellt, der hat nichts zu befürchten. Das Urheberrecht liegt übrigens immer beim Schöpfer, also dem Nutzer der Kamera.

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Richtig oder falsch? Eine Dashcam ist das gleiche wie eine ActionCam

Nein! Eine Dashcam (Dashboard = Armaturenbrett + Cam für Kamera) wird speziell für den Einsatz im Auto oder Motorrad entwickelt und optimiert. Eine ActionCam ist im Dauerbetrieb im Auto ungeeignet und in vielen Fällen illegal. Zu den wichtigsten Unterschieden einer rechtskonformen Dashcam gehören der G-Sensor (Beschleunigungsmesser) und die Loop-Funktion. Diese Loop-Funktion (engl.: ‚Schleife')  überschreibt (löscht) permanent die vorherigen Aufnahmen in der Kamera, sofern der G-Sensor keinen Anlass (Unfall, Erschütterung, etc.) für eine Aufnahme registriert. Erst wenn der G-Sensor beispielsweise ein starkes Abbremsen oder einen Unfall erkennt, wird die Aufnahme in einen gesonderten Speicher verschoben und nicht mehr überschrieben. Das bedeutet: Wer eine Dashcam einsetzt, die z.B. jeweils kurze Sequenzen zwischenspeichert und diese zeitnah wieder automatisch löscht, wenn es zu keinem Vorfall kommt, verstößt damit auch nicht gegen das Datenschutzrecht. Nur mit entsprechenden Kameras ist man somit auf der sicheren Seite.

Richtig oder falsch? Ich brauche keine Dashcam, denn ich bin gut versichert   

Doch, denn schon ein kleinerer Kratzer oder eine Delle kann massive finanzielle Folgen haben. Die Haftpflichtversicherung des Verursachers übernimmt zwar den Schaden am anderen Auto, aber nicht am eigenen. Auch bei Vollkasko-Versicherungen ist eine Selbstbeteiligung von 150 bis 300 Euro üblich und man wird in der Schadensfreiheitsklasse hochgestuft. Daher ist die Klärung der Schuldfrage (Wer war der Verursacher?) eine wichtige Entscheidung mit weitreichenden finanziellen Folgen. Mit Hilfe einer Dashcam kann man sich vor den finanziellen Folgen besser schützen. Das gilt übrigens auch für Schäden durch Wildtiere, die von der Teilkasko-Versicherung nur übernommen werden, wenn man nachweisen kann, dass ein Wildschwein, Hirsch, Hase oder Reh den Unfall verursacht hat.

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Redakteur Tillmann Braun

Freier Journalist und Kommunikationsberater für Non-Profit-Organisationen. Sein Fachgebiet sind innovative IT-Lösungen für die Vernetzung von Menschen und Maschinen, insbesondere intelligente (Heim-)Netzwerke, IoT und Machine-to-Machine-Kommunikation, Mobile Payment, IT-Strategien und vielfältig einsetzbare Kommunikationssysteme.

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