Balkonkraftwerk anmelden oder nicht?
Grundsätzlich ist auch für Mini-Photovoltaikanlagen bis zu 600 Watt die Anmeldung beim Netzbetreiber und eine Registrierung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur erforderlich.
Da der Ertrag solcher - wegen ihres geringen Platzbedarfs - häufig als Balkonkraftwerk bezeichneten Lösungen jedoch meist direkt verbraucht und gar nicht erst ins Netz eingespeist wird, fällt eine fehlende Anmeldung in der Regel kaum auf. Viele Nutzer sparen sich daher die Registrierung. Denn daraus resultierende Strafzahlungen sind eher unwahrscheinlich.
Welche Strafen gibt es, wenn ein Balkonkraftwerk nicht angemeldet ist?
Je mehr Solaranlagen in Betrieb sind, desto stärker wird das Stromnetzwerk ausgelastet. Daher schreibt das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Paragraf 9 Absatz 2 vor, dass Photovoltaik-Anlagen bis zu einer Gesamtleistung von 25 Kilowatt maximal 70 Prozent ihres produzierten Stroms ins öffentliche Netz einspeisen dürfen.
Um dies zu gewährleisten ist ein Wechselrichter erforderlich, der die ans Netz abgegebene Strommenge auf den erlaubten Höchstwert drosselt. Alternativ besteht bei größeren Anlagen teilweise auch die Möglichkeit einer ferngesteuerten Drosselung durch den Netzbetreiber.
Obwohl Balkonkraftwerke meist nur so viel Strom produzieren, dass er direkt im Haushalt verbraucht werden kann, sind auch sie grundsätzlich ans öffentliche Netz angeschlossen.
Da es keine Untergrenze für die EEG-Auflagen gibt, könnten somit auch Mini-Photovoltaikanlagen Besitzer theoretisch Strafgebühren drohen, wenn sie keinen geeigneten Wechselrichter nutzen bzw. mehr als 70 Prozent ihres Stromertrages ins öffentliche Netz einspeisen.
Teilweise wird die 70-Prozent Regel von Netzbetreibern sogar als Abschreckung genutzt, um Privatpersonen zu verunsichern und sie am Kauf eines Balkonkraftwerks zu hindern, berichtet das Onlineportal Giga.
In der Praxis ist uns allerdings noch kein Fall bekannt, bei dem es zu einer Klage durch den Netzbetreiber kam. (Stand: 09/2022)
Denn allein schon die Tatsache, dass Balkonkraftwerk Besitzer ihren überschüssigen Strom nicht vergütet bekommen, sondern ihn quasi gratis ins öffentliche Netz abgeben müssen, dürfte für viele ein Anreiz sein ihn komplett zu verbrauchen.
Alle, die trotzdem auf Nummer sicher gehen möchten, können die Balkonkraftwerk Einspeisung z. B. mithilfe einer WLAN-Steckdose oder eines Strommessgerätes dokumentieren.
Wichtig: Ab dem 1. Januar 2023 gilt eine neue EEG-Fassung, dank der ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommene Balkonkraftwerke nicht mehr von der 70-Prozent Regelung betroffen sind.
Gibt es Pläne die Balkonkraftwerk Nutzung zu vereinfachen?
Während der Gesetzgeber anfangs keinen Unterschied zwischen großen Photovoltaikanlagen und kleinen Stecker-Lösungen für Balkon, Terrasse oder Garagendach machte, gibt es nun Pläne die Gesetze anzupassen.
So verweist z. B. die Wirtschaftswoche auf eine Vorlage aus dem Bundesfinanzministerium, laut der alle kleinen Photovoltaik-Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung von der Umsatzsteuer befreit werden sollen.
Zudem bieten bereits einige Netzbetreiber vereinfachte Balkonkraftwerk Anmeldungen an, um Neukunden den Einstieg in die umweltfreundliche Stromerzeugung zu erleichtern.
Wo finde ich weiterführende Informationen zu Balkonkraftwerk Gesetzen?
Bei spezifischen Fragen zur Nutzung einer Solaranlage außerhalb Deutschlands hilft unser Balkonkraftwerk Österreich Ratgeber weiter, der z. B. erklärt, wie groß eine Stecker-Solaranlage dort sein darf und ob es Fördermöglichkeiten für Privatpersonen gibt.
Alle, die sich hingegen fragen, ob ihr Vermieter ihnen eine Mini-Solaranlage verbieten darf, finden hilfreiche Informationen dazu in unserem Balkonkraftwerk für Mietwohnungen Check.
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